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7 Tipps rund um die Verhinderungspflege 2020

Verhinderungspflege: Diese 7 Tipps helfen.

Verhinderungspflege, Leistungen, Pflegegrad, Pflegeversicherung

Rund um die Verhinderungspflege kommt es immer wieder zu Fragen und Irritationen. Mit den nachfolgenden 7 Tipps möchte ich Ihnen helfen, die Verhinderungspflege für Ihre Familie optimal zu nutzen.


  • 1. Sechs-Monate-Vorpflege-Regelung richtig verstehen
  • 2. Abwägen, wer die Verhinderungspflege übernimmt
  • 3. Sonstige Aufwendungen der Verhinderungspflege dokumentieren
  • 4. Erzielung von Erwerbseinkommen
  • 5. Verhinderungspflege-Budget aufstocken
  • 6. Verjährungsfristen nutzen
  • 7. Verhinderungspflege mit Pflegebudget-Rechner planen

Vorab Antworten auf sechs grundsätzliche Fragen:

A. Für wen wird Verhinderungspflege geleistet?

Mit dem Budget der Verhinderungspflege wird eine Pflegevertretung in der häuslichen Pflege finanziert, wenn die angemeldete Pflegeperson aus welchen Gründen auch immer vorübergehend ausfällt und/oder eine Pause und Auszeit benötigt.

In der Regel wird bei der Erstbegutachtung mindestens eine Person (Angehörige, der Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die einen Pflegeempfänger nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen) als Pflegeperson benannt.

Ist dies nicht geschehen oder hat später ein Wechsel/Ergänzung stattgefunden, kann diese Person auch nachträglich nachgemeldet werden.

Die Pflegeperson muss nicht die Bedingungen zur sozialen Absicherung (§44 SGB XI) erfüllen (mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen Pflege, etc.), es reicht die regelmäßige Pflege beim Leistungsempfänger.

Sollte z. B. bei Bezug von 100% Pflegesachleistung und Hauptpflege durch einen Ambulanten Pflegedienst bisher keine Pflegeperson angegeben worden sein, kann diese nachträglich gemeldet werden. Im Fall der Verhinderung dieser Pflegeperson kann die Bezahlung einer anderen Person mit dem Budget der Verhinderungspflege erfolgen.

Diese Konstellation ist nicht ungewöhnlich, da oft das Pflegebudget durch den Ambulanten Dienst komplett verbraucht wird und die Pflegeperson dann ehrenamtlich tätig ist oder vom Gehalt, Rente oder Rücklagen des Pflegeempfängers bezahlt wird. Die Notwendigkeit einer Anmeldung wurde dann oft nicht als notwendig angesehen.

B. Wer kann Verhinderungspflege leisten ?

  • Erwerbsmäßige Pflege (Ambulante Pflegedienste, familienentlastende Dienste)
  • Nicht erwerbsmäßige Pflege (Nachbarn, Bekannte, Verwandte 3. Grades)
  • Pflegepersonen, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben

C. Muss die Verhinderung begründet werden?

Nein.
Ein besonderer Grund für die Verhinderung muss nicht angegeben werden (es besteht auch keine Nachweispflicht – z. B. Urlaubsbuchung).

Oft wird in den Antragsformularen der Pflegekassen trotzdem nach den Gründen gefragt (Urlaub, Krankheit etc.). Kreuzen Sie einfach „sonstiges“ an, wenn Sie nicht möchten, dass Ihnen jemand Fragen stellt.

D. Wie lang und wie viel?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege bis maximal 1.612 € pro Jahr.

Sie kann maximal für sechs Wochen (42 Tage) im Jahr von Ihnen beansprucht werden. 

Eine Aufstockung durch Umwandlung des Kurzzeitpflege-Budgets in Höhe von maximal 806 € (50%) ist möglich.

E. Besteht eine Antragspflicht im Voraus?

Nein.
Sie können, müssen aber keinen Antrag im Vorfeld stellen. Es reicht, wenn Sie die Leistung mit der Abrechnung nachträglich beantragen.

F. Gibt es zu erfüllende Voraussetzungen für die Verhinderungspflege ?

Ja.
Es muss mindestens der Pflegerad 2 vorliegen.

Die antragsberechtigte Person muss über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gepflegt worden sein, bevor die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann.

Und genau hier beginnt der erste Tipp für Sie:

1. Tipp: Sechs Monate Pflegezeitraum richtig verstehen

In vielen Informationen wird missverständlich, verkürzt oder falsch über diese Antragsbedingung geschrieben.

In den Antragsformularen einiger Pflegekassen heisst es beispielsweise:

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Das ist nicht richtig. Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson, für die die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden soll, den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss. Es ist egal, welche Personen sich in den vergangenen sechs Monaten um die Pflege gekümmert haben.

Auch muss die Pflege in diesem Zeitraum nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Pausen von unter vier Wochen sind möglich, ohne dass sich der Gesamtzeitraum verlängert.

Die Anforderung, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, ist auch nicht an die 6-Monats-Frist gebunden.

Lediglich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss der Pflegegrad gegeben sein.

Wenn der Antrag auf Pflegegrad-Einstufung im Januar gestellt wurde, die eigentliche Pflege aber schon seit August des Vorjahres stattfindet, kann die Pflegeperson die entlastende Verhinderungspflege ab Februar in Anspruch nehmen.

Prüfen Sie daher bitte, ab wann gepflegt wurde und versuchen ggfs. für diesen Zeitpunkt nachträglich eine Bestätigung über die Notwendigkeit von pflegerischen Maßnahmen vom Hausarzt zu bekommen.

Bedenken Sie bitte, dass sich das pflegerische Spektrum mit dem neuen Pflegebedürdftigkeitsbegriff deutlich erweitert hat.

2. Tipp: Abwägen, wer die Verhinderungspflege übernimmt

Prinzipiell steht jedem ein Verhinderungspflege Budget in Höhe von 1.612 € jährlich zur Verfügung.

Wenn die Verhinderungspflege jedoch von einer Ersatz-Pflegepersonen übernommen wird, die mit dem Antragsberechtigten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder im selben Haushalt lebt, kann nur ein reduzierter Betrag abgerechnet werden.

Dieser reduzierte Betrag orientiert sich am Pflegegeld, das praktisch oder theoretisch (falls z. B. Kombinationsleistung oder ausschließlich Pflegesachleistung) bezogen wird, für den jeweiligen Pflegegrad zur Verfügung steht/stehen würde.

Konkret wird maximal das 1,5 fache des Pflegegeldes gezahlt:

Verhinderungspflege-Budget ab 2. Grad

PG Pflegegeld Zuschlag Gesamt
2 316,00€ 158,00€ 474,00€
3 545,00€ 272,50€ 817,50€
4 728,00€ 364,00€ 1.092,00€
5 901,00€ 450,50€ 1.351,50€

Eine Beispiel-Rechnung soll den Unterschied deutlich machen:

Die Ehefrau eines Antragsberechtigten mit dem Pflegegrad 3 kann für 11 Tage die Pflege ihres Mannes nicht wahrnehmen. Die Schwiegertochter und deren Schwester bieten dem Rentnerpaar ihre Hilfen an.

Die tägliche Pflege und/oder Betreuung beansprucht 8 Stunden, insgesamt also 88 Stunden.

Als Aufwandsentschädigung sollen die Frauen jeweils 16 Euro die Stunden bekommen, 1.408 € gesamt (88*16=1.408).

Entscheidet sich die Familie für die Unterstützung durch die Schwester der Schwiegertochter (nicht bis zum 2. Grad verwand oder verschwägert) können die anfallenden Kosten in Höhe von 1.408 € komplett von der Pflegekasse erstattet werden.

Soll hingegen die Schwiegertochter die Verhinderungspflege übernehmen wird lediglich der 1,5 fache Betrag des Pflegegelds von 545 € abgerechnet. Dies sind 817,50 €.

Die Differenz zum Rechnungsbetrag über 1.408 € in Höhe von 590,50 € müsste als Eigenanteil von der Rente des Antragstellers finanziert werden.

Für 9 der 11 Tage Verhinderung wird das Pflegegeld der eigentlichen Pflegeperson um 50 % gekürzt. Die Familie erhält 87,59 € weniger Pflegegeld.

Die gesamte Belastung durch diese zweite Beantragungs-Alternative (Schwiegertochter statt ihrer Schwester) würde für 88 Stunden Verhinderungspflege somit 678,09 € betragen.

Die Überlegung, wer die Verhinderungspflege durchführt und abrechnet sollte also sorgfältig abgewogen werden, wenn entsprechende Alternativen zur Verfügung stehen.

Hier noch eine Übersicht mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Verwandtschaftsverhältnis:

Verwandte und Verschwägerte (§ 1590 BGB)

Verwandte des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade sind:

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder
  • Geschwister

Verschwägerte des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade sind:

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
  • Großeltern der Ehegatten,
  • Stiefgroßeltern,
  • Schwager/Schwägerin.
3. Tipp: Sonstige Aufwendungen der Verhinderungspflege dokumentieren

Neben den Aufwendungen für die geleistete Pflegezeit können auch weitere Kosten (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) für die Verhinderungspflege mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Im Beispiel oben wurden für die Verhinderungspflege durch die Schwiegertochter nur 817,50 € berücksichtigt (1,5 fache des Pflegegeldes des Pflegegrades 3). Bis zum Gesamtbudget der Verhinderungspflege von 1.612 € verbleibt noch ein Restbetrag von 794,50 €.

Auch wenn das Verhinderungspflege Budget für Pflegepersonen, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben, aufgebraucht wurde, können mit dem Restguthaben noch z. B. angefallenen Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Die Schwiegertochter könnte bei einer Fahrstrecke von jeweils 60 km zusätzlich 264 € abrechnen (60*2*11*0,20€=264 €). Diese Aufwendungen müssen lediglich dokumentiert, nicht aber durch Tankbelege nachgewiesen werden.

Sammeln Sie bitte alle Belege für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege angefallen sind oder dokumentieren solche.

Hinweis: Mit dem Restbudget können auch noch andere Pflegepersonen, wie im Beispiel oben die Schwester der Schwiegertochter, oder ein Ambulanter Pflegedienst für die Verhinderungspflege finanziert werden.

4. Tipp: Erzielung von Erwerbseinkommen

Den Gesamtbetrag von 1.612 € können auch von Pflegepersonen, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben, komplett für Verhinderungspflege aufgebraucht werden.

Eine Beschränkung auf das 1,5 fache des Pflegegeldes findet nicht statt, wenn diese Tätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen dient.

Diese Absicht wird vom Gesetzgeber dann unterstellt, wenn die Verhinderungspflege sich über den gesamten Zeitraum von mindestens sechs Wochen (42 Tage) und länger erstreckt.

Wenn die Pflegeperson beispielsweise für 44 Tage verhindert ist und ihr Bruder täglich für 4 Stunden die Verhinderungspflege übernimmt und hierfür einen Stundenlohn von 14 € bekommt, können die kompletten 1.612 € zur Bezahlung der Gesamtrechnung von 2.464 € genutzt werden.

Ist das Kurzzeitpflege Budget noch nicht verbraucht, können maximal 50 % hiervon zur Aufstockung des Verhinderungspflege Budgets genutzt werden. Es stünden dann insgesamt 2.418 € für den Ausgleich der 2.464 € zur Verfügung. Der Eigenanteil wären dann nur noch die verbleibenden 46€.

5. Tipp: Stundenweise Verhinderungspflege

Im Eingangsbeispiel oben ist die Ehefrau für 11 komplette Tage verhindert.

Für den ersten und letzten Tag bekommt sie ihr Pflegegeld zu 100 % angerechnet. Für die 9 Tage dazwischen wird ihr Anspruch um 50 % gekürzt.

Das Pflegegeld reduziert sich für diesen Monat von 545 € um 87,59 € auf nur noch 457,41 €.

Wenn sie die notwendige Entlastung statt auf 11 Tage beispielsweise auf 22 Tage organisieren könnte, hierfür aber weniger als 8 Stunden täglich von der Pflege abwesend wäre, hätte sie für die kompletten 22 Tage den vollen Anspruch von 100 % ihres Pflegegeldes (545 €).

Ein weitere Vorteil wäre, dass ihr zeitlicher Anspruch von Maximal 42 Tagen im Jahr sich nicht um die 11 Tage auf nur noch 31 Tage reduziert.

Die stundenweise Verhinderungspflege mit einer Abwesenheitszeit von unter 8 Stunden wird nicht auf das Zeitguthaben angerechnet. Es verbleiben trotz der 22 Tage die gesamten 42 Tage Anspruch.

6. Tipp: Verjährungsfristen nutzen

2015 hatten über 2,0 Mio. Familien Anspruch auf Verhinderungspflege. Laut dem 6. Bericht der Bundesregierung über den Stand der Pflegeversorgung haben jedoch nur 1,3 Mio. von ihnen die Verhinderungspflege in Anspruch genommen.

Wenn ihre Familie zu den 700.000 Familien gehört, die eventuell nicht wussten, dass die Kosten für die Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson von der Pflegekasse bis zu einem Grenzbetrag ausgeglichen wurde, können Sie die Inanspruchnahme auch jetzt noch nachholen.

Aufgrund der Verjährungsregelungen in der Sozialen Gesetzgebung (§45 SGB I) verjähren berechtigte Ansprüche erst nach dem vierten Jahr, das nach dem Jahr der Anspruchsberechtigung folgt.

Hatten Sie also im Januar 2014 eine Ersatzpflege organisiert und hierfür entsprechende Aufwände können Sie diese jetzt noch bei Ihrer Pflegekasse als Abrechnung einreichen und damit gleichzeitig für das entsprechende Jahr beantragen.

Der nachfolgenden Übersicht können Sie die für das jeweilige Jahr gültigen Höchstbeträge entnehmen:

Verhinderungspflege-Budget 2013- 2017

Jahr Verhinderungspflege Aufstockung
Kurzzeitpflege
Maximales
Budget
Pflegegeld
Faktor
2018 1.612 € 806 € 2.418 € 1,5
2017 1.612 € 806 € 2.418 € 1,5
2016 1.612 € 806 € 2.418 € 1,5
2015 1.612 €   1.612 € 1,5
2014 1.550 €   1.550 € 1,0

Hinweis 1: Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie mit einer nachtäglichen Kürzung ihres bezogenen Pflegegeldes rechnen müssen, wenn Sie für die relevanten Zeiträume eine tageweise Verhinderungspflege abrechnen wollen.

Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege mit einer Verhinderungszeit der Pflegeperson von täglich weniger als 8 Stunden erfolgt keine Rückforderung des ausgezahlten Pflegegeldes.

Hinweis 2: Besteht Anspruch auf Beihilfe, wie z. B. bei Beamten, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte gegenüber der Pflegekasse. Die andere Hälfte ist bei der Beihilfestelle zu beantragen.

Der Verjährungsparagraph § 45 SGB I sichert die Ansprüche rückwirkend für vier Jahre aber nur aus dem § 39 SGB XI ab.

Für die Ansprüche gegenüber der Beihilfestelle können andere Regelung greifen. In einem Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (AKZ: 19 K 3694/13 ) wurde in einem ähnlichen zurückliegenden Pflege-Leistungsanspruch, die Klage abgewiesen.

Danach regelt die Beihilfenverordnung in Nordrhein-Westfalen, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW).

Ihre nachträgliche Anmeldung der getrennten Ansprüche sollte diesen Umstand berücksichtigen. Klären Sie dies bitte im Vorfeld direkt mit den Mitarbeitern der Beihilfestelle.

7. Tipp: Verhinderungspflege mit Pflegebudget-Rechner planen

Um immer einen guten Überblick über den Einsatz der Verhinderungspflege Budgets zu haben, empfiehlt es sich, diese im Voraus zu planen.

Ob regelmäßige Entlastungen pro Woche/Monat oder längere Zeiträume als Urlaub, tragen Sie Ihre Wünsche in Ihren Pflegebudget-Rechner ein (ab Anfang Oktober wieder verfügbar) und erkenne so frühzeitig, ob Sie Gelder der Kurzzeitpflege umwandeln sollten. Alternativ oder ergänzend können Sie eventuell auch bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets in relevanten Monaten für Entlastungsleistungen umwandeln.

Verhinderungspflege mit Pflegebudget-Rechner

Wenn Sie regelmäßig den Überblick über alle ihre Ansprüche haben, können Sie eventuell deutlich mehr an Pflege für Ihre liebsten und für Ihre eigenen Entlastung realisieren.

Als pflegender Angehöriger mit über 10 Jahren Erfahrung kenne ich den Pflege-Dschungel inzwischen recht gut.

Ich möchte Ihnen helfen, die organisatorischen Aufgaben der Pflege leichter zu bewerkstelligen.

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Alle Pflegeleistungen der Pflegeversicherung im Überblick

„Bullshitbingo der Verhinderungspflege-Irrtümer“

Dieses-Bingo ist ursprünglich von Ansel Steinhauer für die Facebook-Gruppe „Pflegende Angehörige“ entwickelt worden. Hier ihre Beweggründe für die tolle Zusammenstellung wichtiger Informationen rund um die Verhinderungspflege:

 

„Der Paragraphendschungel des SGB zu Pflegeleistungen macht es den Betroffenen schwer, ihre Ansprüche und Rechte zu kennen und durchzusetzen. Die Gesetzestexte sind auslegungsbedürftig, die praktische Anwendung ist in Richtlinien und Ausführungsbestimmungen erläutert.
Selbst die Kranken- und Pflegekassen wissen oft nicht genau Bescheid und geben falsche Auskünfte oder erstellen falsche Leistungsbescheide.

Im „Bullshitbingo der Verhinderungspflege-Irrtümer“ wurde eine Sammlung von immer wiederkehrenden Falschaussagen zur Verhinderungspflege erstellt und optisch aufgearbeitet.
Nachfolgend wurden diese Falschaussagen mit den entsprechenden korrekten Informationen dazu versehen.

Letztere entstammen alle dem Gesetzestext des § 39 SGB XI, den Gemeinsamen Richtlinien zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI des GKV-Spitzenverbandes bzw. entsprechenden Urteilen. Soweit möglich wurden weitere Fundstellen entsprechend im Text vermerkt.

Das Verhinderungspflege Bullshitbingo © Ansel Steinhauer – keine rechtsverbindliche Auskunft

Ansel Steinhauer

Diese Information wurde von mir erstellt in Zusammenarbeit mit Beatrix vom Blog „Ganzschoenlaut“ und Hendrik Dohmeyer „MeinPflegebudget“/ „Pflege-Dschungel“ sowie durch unendlich viele Facebook Posts und nächtliche Unterhaltungen mit anderen Betroffenen.
Herzlichen Dank an alle für Informationen, Inspirationen und die Geduld sich Löcher in den Bauch fragen zu lassen.

Ich habe die Falschaussagen zusammengestellt und nach bestem Wissen beantwortet. Ich kann jedoch keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen.

Das Verhinderungspflege Bullshitbingo darf nach Genehmigung der Autorin unter deren Nennung auf Webseiten und/oder Präsentationen etc. eingebunden und verwendet werden.

# 1

„Erst 6 Monate nach
Bewilligung des Pflegegrads
besteht Anspruch auf
Verhinderungspflege“

# 2

„Es gibt nur anteilige VHP bei Anspruchsbeginn im laufenden Jahr.
Für Dezember steht 1/12 des Budgets zur Verfügung“

# 3

„Übertrag aus der
Kurzzeitpflege kann man
nur nutzen, wenn man gar
keine Kurzzeitpflege genutzt
hat“

# 4

„Verhinderungspflege
ist bei nahen Verwandten
nicht möglich“

# 5

„bei Verhinderungspflege
wird grundsätzlich das
Pflegegeld gekürzt“

# 6

„Verhinderungspflege wird
vom Pflegegeld abgezogen“

# 7

„Es müssen Gründe
für die Verhinderung genannt werden“

# 8

„Man muss bei VHP
immer in Vorkasse gehen“

# 9

„Bei reiner Sachleistung kann keine VHP abgerechnet werden“

# 10

„Für die VHP ist ausschlaggebend wie lange die Ersatzpflegeperson im Einsatz war“

# 11

„Verhinderungspflege muss im Voraus /zum Jahresbeginn beantragt werden“

# 12

„Nicht verbrauchte VHP kann ins Folge(halb)jahr übertragen werden“

1. Verhinderungspflege - 6 Monate

# 1

„Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst 6 Monate nach Gewährung eines Pflegegrades“

Falsch!

Nach § 39 SGB XI gibt es drei Voraussetzungen für Verhinderungspflege:
- Es wurden 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt (sogenannte Vorpflegezeit).
- Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
- Es gibt eine Pflegeperson, die an der Pflege gehindert ist.
Pflegebedürftig nach § 14 SGB XI ist jede Person, die wegen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.
Die Anspruchsvoraussetzungen auf Verhinderungspflege hängen mit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit im häuslichen Umfeld und nicht mit dem Zeitpunkt der Bewilligung des Pflegegrades zusammen. Das Bewilligungsdatum des Pflegegrades benennt nur den frühst möglichen Zeitpunkt des Anspruchs.
Fällt der Tag der Bewilligung und der Tag des Beginns der Pflegebedürftigkeit zusammen, ist der Satz jedoch richtig.
2. Verhinderungspflege - 1 zwölftel Regelung

# 2

„Bei Bewilligung des Pflegegrades im laufenden Jahr kann nur noch anteilig VHP geltend gemacht werden. Für jeden Monat stehen 1/12 des Budgets zur Verfügung“

Falsch!

Verhinderungspflege ist ein Jahresbetrag.
Es stehen 1.612 Euro (bzw. bei nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege bis zu
2.418 Euro) zur Verfügung vom 1.1. bis 31.12. eines Kalenderjahres.

Bei Bewilligung des Pflegegrades im Dezember und entsprechend nachgewiesenen
Vorpflegezeiten könnte der Gesamtbetrag theoretisch auch komplett im Dezember
aufgebraucht werden.

3. Verhinderungspflege - Übertrag aus Kurzzeitpflege

# 3

„Übertrag aus der Kurzzeitpflege kann man nur nutzen, wenn man gar keine Kurzzeitpflege genutzt hat“

Falsch!

Bis zu 50% des nicht genutzten Kurzzeitpflegebudgets (von 1.612 Euro) können in Verhinderungspflegebudget umgewandelt/ übertragen/ umgeschichtet werden und
dieses somit um einen Betrag zwischen 1 und 806 Euro erhöhen auf bis zu 2.418 Euro.

Der Rest ist und bleibt Kurzzeitpflege und kann und darf selbstverständlich als
solche genutzt werden.

Zwischen 806 und 1.611 Euro stehen also trotz Nutzung des Übertrags für Kurzzeitpflege zur Verfügung.

4 Verhinderungspflege - Verwandtschaft

# 4

„Verhinderungspflege ist bei nahen Verwandten nicht möglich“

Falsch!

Jeder kann Verhinderungspflege durchführen.

Auch verwandte und verschwägerte Personen des 1. und 2. Grades.
Das sind: (Stief- oder Schwieger-) Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwager/Schwägerin.

Bei Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben ist die mögliche Verhinderungspflege auf den 1,5fachen Betrag des monatlichen Pflegegeldes beschränkt.
(Das sind bei PG2 474 Euro, bei PG3 817,50 Euro, bei PG4 1.092 Euro und bei PG5 1.351,50 Euro im Jahr – gesamt für alle Personen dieses Personenkreises)
Zusätzlich können auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind wie z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten, übernommen werden bis zur Höchstgrenze des VHP-Budgets (1.612 Euro bzw. 2.418 Euro inkl KZP).

7. Verhinderungspflege -Gründe nicht relevant

# 5

„Es müssen Gründe für die Verhinderung genannt werden“

Falsch!

Einige Formulare von Krankenkassen sehen vor, dass der Grund für die Verhinderung der Pflegeperson angegeben wird. Sie unterscheiden sich teilweise sehr in der Art der Abfrage und der Zielgenauigkeit. Der Grund für die Verhinderung geht die Pflegekasse aber nichts an. „Verhinderung“ oder „Sonstiges“ ist als Begründung ausreichend.

Für die Abrechnung der Verhinderungspflege sind folgende Informationen notwendig:
- handelte es sich um stundenweise oder tageweise Verhinderung?
- wieviele Tage waren davon zusammenhängend?

Achtung nicht unbedarft in eine Falle tappen:
bei der Option „Erholungsurlaub“ und "Krankheit“ wird beide Male automatisch von tageweiser Verhinderungspflege ausgegangen und führt eventuell zu unberechtigter Kürzung des Pflegegeldes.

4 Verhinderungspflege - Verwandtschaft

# 6

„Auch nahe Verwandte erhalten einen individuellen Stundenlohn und keine Tagespauschale - 1/42 Tage-Regelung“

Richtig!

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2012 (BSG, 12.07.2012 - B 3 P 6/11) über die Bemessung der von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige entschieden. Nach dem Wortlaut des § 39 Satz 4 SGB XI sind die Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige nur durch die Monatsbeiträge des § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Eine analoge Anwendung der Begrenzungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB XI ist nach Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschriften nicht geboten; deshalb ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige nicht über einen vollen Bezugszeitraum in Anspruch genommen wird. Insgesamt aber wird die Verhinderungspflege im Kalenderjahr durch die Oberbeträge begrenzt (§ 39 Satz 4 und 5 SGB XI)."

Hier zu finden: https://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeigen/poc/docid/7594233_1/

6. Verhinderungspflege - Pflegegeld abziehen

# 7

„Verhinderungspflege wird vom Pflegegeld abgezogen“

Falsch!

Es wird nicht abgezogen sondern nur anteilig gekürzt (außer am ersten und letzten Tag) und das auch nur bei Inanspruchnahme von tageweiser Verhinderungspflege.
Bei der Kürzung handelt es sich pro Tag um ein Sechzigstel des monatlichen Pflegegeldes.
Zur Verdeutlichung:
Im Rechenbeispiel bei PG3 und 545 Euro Pflegegeld, 10 Tage tageweiser VHP für insgesamt 500 Euro: Bei einem Abzug der VHP vom Pflegegeld (545 - 500 Euro) würden nur noch 45 Euro Pflegegeld übrigbleiben. Das ist falsch.

Tatsächlich werden für 8 Tage je 9 Euro gekürzt (545 - 72 Euro) und es bleibt ein Rest von 473 Euro Pflegegeld.

8. Verhinderungspflege - Vorkasse

# 8

„Man muss bei Verhinderungspflege immer in Vorkasse gehen"

Falsch!

Es ist richtig, dass man die Verhinderungspflege erst nach erbrachter Leistung erhält. Das kann als Erstattung oder als Bezahlung geschehen.

Es ist somit möglich, eine Summe zu vereinbaren und diese von der Kasse direkt auf das Konto der Ersatzpflegeperson überweisen zu lassen. Vorausgesetzt die Ersatzpflegeperson kann für die Dauer des Bearbeitungszeitraums der Kasse auf das Geld warten.

Ebenfalls ist (wie bei den Entlastungsleistungen) eine Abtretungserklärung gegenüber einem Dienst möglich.

Anders ist es bei Behilfeberechtigten, hier müssen Verhinderungspflege und auch Entlastungsleistungen immer ausgelegt werden, da der Beihilfeanspruch nur gegenüber dem Pflegebedürftigen besteht.

6. Verhinderungspflege - Pflegegeld abziehen

# 9

„Bei reiner Sachleistung kann keine Verhinderungspflege abgerechnet werden“

Falsch!

Wenn eine Pflegeperson eingetragen ist, die an der Pflege gehindert ist, besteht im vollen Umfang Anspruch auf Verhinderungspflege.

Die weiteren Anspruchsbedingungen wie Vorpflegezeit und PG2 müssen erfüllt sein.

10. Verhinderungspflege - Abewsenheitsdauer

# 10

„Für die VHP ist ausschlaggebend wie lange die
Ersatzpflegeperson im Einsatz war“

Falsch!

Entscheidend ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson, nicht die Dauer der in Anspruch genommenen Ersatzpflege.

Die Frage ist also ob die Pflegeperson über oder unter 8 Stunden verhindert (abwesend/ an der Pflege gehindert) war.
Tageweise Verhinderungspflege liegt z.B. auch vor wenn bei einem einwöchigem Urlaub der Pflegeperson die Ersatzpflegeperson pro Tag nur 3 Stunden pflegt.

Der oft gegebene Ratschlag „immer unter 8 Stunden abzurechnen“ lässt sich leider
nicht in jeder Situation umsetzen.

Die Angaben sollten in jedem Fall der Wahrheit entsprechen.

8. Verhinderungspflege - Vorkasse

# 11

„Verhinderungspflege muss im Voraus / zum Jahresbeginn beantragt werden"

Falsch!

Richtig ist: Verhinderungspflege wird nicht einfach so ausgezahlt sondern auf Aufforderung (Antrag) und mit Nachweis. Das Einreichen der Abrechnungsformulare ist hierbei schon der „Antrag auf Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung der Pflegeperson“.
Da der Anspruch auf VHP gesetzlich geregelt ist müsste es eigentlich korrekterweise „Antrag auf Inanspruchnahme der Leistung der Pflegekasse bei Verhinderung der Pflegeperson“ heißen.
Der „Antrag“ dient einerseits zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und ist des Weiteren eine Erhebung der für die Abrechnung und die Versicherung der Ersatzpflegeperson notwendigen Daten.
Eine Beantragung im Voraus ist nicht notwendig. Diese Angaben können auch mit den
Kostennachweisen eingereicht werden. An die Antragstellung werden keine besonderen
Voraussetzungen geknüpft. Auch eine formlose Antragstellung ist möglich.

Jede Ablehnung aufgrund „nicht vorab gestellter“ (oder schlimmer noch „nicht vorab
genehmigter“) Anträge ist rechtswidrig.

12. Verhinderungspflege - Verfalldatum

# 12

„Nicht verbrauchte Verhinderungspflege Budgets können ins Folge(halb)jahr übertragen werden“

Falsch!

Das Budget der Verhinderungspflege verfällt bei Nichtnutzung zum 31.12. des Kalenderjahres.

Merke:
Der Anspruch auf Nutzung der Verhinderungspflege-Leistung besteht im jeweiligen Kalenderjahr.

Der Anspruch auf Erstattung/Bezahlung der VHP-Leistung besteht vier Jahre.

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22 Kommentare

  1. Hildegard

    Herzlichen Dank für die ausführlichen Erklärungen zum „Pflege-Dschungel“. Meine Freundin ist gerade dabei, für ihre Mutter die Pflege zu Hause zu organisieren. Besonders interessieren wird sie sich für das Thema Verhinderungspflege.

    Antworten
  2. Katrin Reinhardt

    Vielen Dank für diese Seite! Man kann schon manchmal verzweifeln im Pflegedschungel… Ich weiß jetzt, dass ich für meine Cousine Verhinderungspflege in voller Höhe beantragen kann. Sie ist nach dem rechtlichen Verwandtschaftsgrad eine Verwandte 4. Grades.

    Antworten
    • Sembritzki.H

      Leider komm ich nicht ins Forum wie bitte wird ūberhaupt abgerechnet…Dort steht was von Rechnungen und Quittungen….gibt es..Stundenweise ein Pauschalbetrag etc lg

      Antworten
  3. Nina

    Tausend Dank für diese gut verständliche Übersicht zur Verhinderungspflege! Im Bekanntenkreis haben wir uns aus aktuellem Anlass gerade gefragt, was passiert, wenn der pflegende Partner z.B. mal verreisen möchte. Gut zu wissen, dass man dann ein ambulanter Pflegedienst einspringen kann.

    Antworten
  4. Johannes

    Meine Eltern und wir Kinder erkundigen uns gerade nach den Optionen der Alterspflege. Sowohl ein Altenheim als auch häusliche Pflege kommen in Frage. Daher versuchen wir, zunächst alle Rahmenbedingungen abzuklopfen. Vielen Dank für die fachkundige Erläuterung zur ‚Verhinderungspflege‘! VG

    Antworten
  5. Frank Peters

    Vielen Dank für die guten und ausführlichen Erklärungen. Aufgrund des Blogs können wir jetzt einige Aussagen der Krankenkasse widerlegen und auch Ansprüche aus den letzten vier jahren rückwirkend geltend machen.

    Vielen lieben Dank sagt Familie Peters

    Antworten
  6. Dana

    Hallo! Diese Seite ist sehr nützlich!! Danke!!

    Kann mir jemand Antwort geben, wie lange ich nach Abbrechnung bis zur Auszahlung Geduld aufbringen muss? Was ist zu tun, wenn die KK mit der Auszahlung 4 Wochen und länger überfällig ist?

    Familie O.

    Antworten
    • michael rauch

      was muss ich den pfleger bei verhinderungs pflege an stunden lohn geben ?

      Antworten
      • Franziska

        Das liegt in deinem Ermessen…hier gibt es keine Vorgaben.

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    • Franziska

      Im Regelfall dauert es 1 bis Wochen. Wenn jedoch der Mitarbeiter verhindert ist, dann jaaa dann dauert es länger. Ich würde die Pflegekasse anrufen und freundlich nachfragen 😉

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  7. Meno ter Veer

    Hallo, wie muss ich die Verhinderungspflege monatlich berechnen.

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    • Franziska

      Als erstes…. du hast ein Budjet im Jahr von 1612€ Das du auf maximale Tage verteilen kannst. Dann ist zu beachten ob stundenweise oder tageweise Pflege. Wie du schlussendlich die Tage verteilst, Stundenlohn und Stundenanzahl ist dir überlassen. Bitte beachte, dass Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auch zusammenlegbar sind;-) Dadurch erhöhen sich die Tage der Abrechnung als auch der Gesamtbetrag für ein Kalenderjahr.

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  8. Karin Knapp

    Ich habe eine Frage, die im (ansonsten absolut hilfreichen) Bullshitbingo zur VHS nicht auftaucht: Eine Angehörige mit Pflegegrad 4 wird seit 2016 in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt. Als die angestellte Pflegeperson/Haushaltshilfe einige Wochen lang aufgrund einer Verletzung nicht alle Aufgaben erledigen konnte, habe ich VHP beantragt, um die Kosten des ambulanten Pflegedienstes zu decken, der diese Aufgaben zeitweise übernommen hat. Die Krankenkasse lehnt das ab. Begründung: „Leistungen der VHP können wir Ihnen hierfür nicht zur Verfügung stellen, da es sich um eine erwerbsmäßig tätige Pflegeperson handelt.“ Stimmt das? Der Pflegedienst sagt, die Leistungen dürfen nicht verweigert werden, egal ob die angemeldete Pflegeperson erwerbsmäßig tätig ist oder nicht. Wie begründe ich den Einspruch?

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    • Hendrik Dohmeyer

      Laut den Richtlinien des GKVs sind leider gewerblich tätige Pflegepersonen tatsächlich von der VHP ausgeschlossen. Hier der entsprechende Abschnitt auf Seite 176 der GKV-Richtlinien:

      1. Allgemeines
      (1) Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat ein Pflegebedürftiger ab dem Pflegegrad 2 für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege.
      An der Pflege gehinderte Pflegepersonen sind Angehörige, der Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen (i. S. des § 19 SGB XI).
      Hier die Definition des § 19: „Begriff der Pflegepersonen – Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen.“

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  9. H. Eibl

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Mutter hat Pflegegrad 2. Leider kommt nun noch die Demenz dazu.
    Wir (3 Kinder) wechseln uns bei der Pflege ab.
    Nun möchten meine beiden Schwestern in Urlaub fahren.
    Wir haben nun für 5 Tage jeweils für ca. 4h pro Tag Verhinderungspflege beantragt.
    Es handelt sich um die Einrichtung „Nonna-Anna.com“. Es werden dazu pro h 30€ berechnet.
    Frage: Wird das von der Pflegekasse, im Rahmen der Verhinderungspflege bezahlt?
    Danke vorab für Hilfe.
    FG H. Eibl

    Antworten
  10. Michael

    In welcher Art und Weise muss bei der Pflegekasse die Aufwandsentschädigung für die pflegende Person (Nachbarin) nachgewiesen werden?

    Antworten
  11. Knittel Klaudia

    man hat im Jahr ein Anspruch auf Verhinderungspfleggeld 1612 Euro und 50% 806 Euro auf Kurzzeitpflegegeld das sind zusammen 2418 Euro im Jahr
    ich habe aber nur 2016 Euro in Anspruch genommen
    gib es irgend eine Möglichkeit den Rest von 402 Euro noch in Anspruch zu nehmen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Knittel Klaudia

    Antworten
    • Hendrik Dohmeyer

      Nein, die Beträge werden nicht angesammelt und können dann für spätere Leistungen in den Folgejahren verwendet werden (wie z.B. beim Entlastunsgbetrag, der noch bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden kann).

      Nur wen tatsächlich eine VHP-Leistung im entsprechenden Jahr erbracht und bezahlt wurde, können diese Leistungen vier Jahre rückwirkend gelten gemacht werden.

      Beste Grüße
      Hendrik Dohmeyer

      Antworten
  12. Marcel

    Hallo!!!

    Wenn die Verhinderungspflege Stundenweise abrechnen will, wie tue ich das der Krankenkasse nachweise???

    Muss ich dann jeden Tag und die Pflegezeit einzeln aufschreiben???

    Antworten
    • Hendrik Dohmeyer

      Hallo Marcel, das wird von den Kassen unterschiedlich gehandhabt. Ich würde Dir empfehlen, eine entsprechende Übersicht mit Datum und Uhrzeit (von, bis) und geleistete Stunden zu führen. Dies ist auch für Dich und die Ersatzpflegeperson für die Abrechnung hilfreich. Deine Kasse sendet Dir eventuell ohnehin ein eigenes Formular hierfür zu.
      Grüße
      Hendrik

      Antworten
  13. Jessica

    Hallo, super Beitrag, toll, dass ihr das Thema aufbereitet!

    Meine Frage dazu: wenn die zu pflegende Person (Pflegegrad 2 und 6 Monate in häusl. Pflege bereits erfüllt) ganzjährig von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, besteht dann trotzdem ein Anspruch auf die VHP? Oder gilt das tatsächlich nur, wenn Verwandte, etc. pflegen?

    Freue mich über eine Antwort. Danke!

    Antworten
  14. Klaus Fietz

    Hallo
    Ich versuche mal zu erklären was mir passiert ist !!
    Ein Kumpel von mir wurde krank und hat mich gebeten die Verhinderungspflege für seine Frau zu übernehmen. Erst verneinte ich es dann sagte er zu mir du bist der einzige zu dem ich vertrauen habe, das gleiche gilt auch für meine Frau ich sagte ihm daraufhin das ist für mich mit Kosten verbunden, ich wohne 20 Km von deinen Zuhause weg, er sagte zu mir das wird durch die Verhinderungspflege abgedeckt mach dir darüber kein Kopf. Ich sagte ihm deine frau hat Pflegegrad 4 ich kann doch nicht deine Frau waschen. Frage deine Frau die macht das schon, meine Frau gab das okay dazu und wir haben die Pflege übernommen. Nach zwei Wochen ist der Kumpel dann verstorben. Was nun der Frau musste weiterhin geholfen werden. Das taten wir dann auch und nun kam der Sohn im Spiel, Drogensüchtig und Tablettenabhängig, nahm seine Mutter Ausweis Bankkarte Gesundheitskarte und auch das Bargeld weg, nach drei Tagen hatte er seine Mutter ausgeplündert und war wieder weg. Dann kam der Anruf, Klaus ich brauche Hilfe, mein Sohn hat mir alles geklaut, du musst mir helfen. Polizei eigeschaltet die haben nur wenig gemacht. Wir habe der frau weiter geholfen, dreimal am Tag dagewesen, mit Essen versorgt und so weiter halt alles was die Pflege so einen abverlangt, alle Amtswege erledigt damit die Frau wieder Ausweis, Bankkarte, Gesundheitskarte hatte und natürlich musste die Frau ja auch verköstigt werden. Das haben wir alles auf unsere Kappe genommen, auch um die Beerdigung haben wir uns gekümmert und vom Sohn keine Spur. Wir haben einen sozialen Berater mit ins Boot geholt, am Gericht nachgefragt für einen Betreuer. Uns ist es dann gelungen einen Pflegedienst zu bekommen, brauchten aber viel Überredungskunst, dass die Frau das zugelassen hatte. Erster Tag mit dem Pflegedienst alles gut, zweiter Tag mit dem Pflegedienst alles gut, am dritten Tag kam um 21.30 ein Anruf vom Pflegedienst, wir brechen die Pflege ab, der Sohn hat uns rausgeschmissen. Am anderen Morgen wieder zu der Frau, der Sohn war noch vor Ort, hätte ich nicht machen sollen, landete im Krankenhaus hatte mir das halbe Ohr abgerissen und was macht die Polizei, nichts, die können nichts machen, er sagte zu denen er wäre die Pflegeperson seiner Mutter. Ja wir haben dann die Pflege auch abgebrochen und vier Wochen später war sie tot.
    Was macht die Krankenkasse, überweist das Verhinderungspflegegeld nicht auf mein Konto, sondern auf das Konto der Frau die wir gepflegt haben, obwohl Unterschrift, Stundenachweis und unsere Kontonummer angegeben wurde. Und das ist die Frage, hätte die Krankenkasse nicht das Geld auf unser Konto überweisen müssen. Und das Ganze zieht sich schon seit über einem Jahr hin.
    Anwalt genommen, Prozesskostenhilfe beantrag, vier Monate auf Antwort gewartet vom Gericht, nun kam die Antwort vom Gericht, alles abgelehnt, Klage sei unbegründet, jetzt haben wir Gerichtskosten und Anwaltskosten auch noch am Hals.
    Lg. Klaus

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